| Beratungshilfe |
| Rechtssuchende, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anwaltliche Beratung oder Vertretung bezahlen zu können, haben einen Anspruch auf Beratungshilfe. Beim Vermögen gelten ähnliche Freibeträge wie bei der Sozialhilfe. Die Einkommensgrenze ist von der Zahl der Unterhaltspflichten abhängig. Wohnkosten, berufsbedingte Aufwendungen, Schuldendienst und Versicherungsbeiträge werden abgezogen. Wer keine Unterhaltspflichten hat, kann Beratungshilfe beanspruchen, wenn das verbleibende Einkommen unter 364 € liegt. Dieser Betrag erhöht sich ggfs. um weitere 364 € für den Ehegatten und um 256 € pro Kind. Wegen des Antrags auf Beratungshilfe wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Amtsgericht. Nehmen Sie am besten gleich Belege über Ihr Einkommen und Ihre Wohnkosten mit dorthin. Und kommen Sie dann bitte mit dem Beratungshilfeschein, den Sie vom Amtsgericht bekommen, zu uns. |