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Die außergerichtliche Vertretung

Wenn sich im Beratungsgespräch oder auch danach herausstellt, dass eine darüber hinaus gehende Tätigkeit erforderlich ist, können wir als erstes besprechen, welche zusätzlichen Kosten auf Sie zukommen werden. Für die weitere Interessenvertretung ist maßgeblich der Gegenstandswert, d.h. um wie viel es geht. Je höher der Wert ist, desto höher ist auch die Vergütung. Die Kosten der Erstberatung werden auf die für die Vertretung angerechnet.
Wenn wir im obigen Beispielsfall gemeinsam dazu kommen, dass wir die Änderungskündigung nicht akzeptieren wollen und mit dem Arbeitgeber über die Rücknahme korrespondieren, so kostet diese außergerichtliche Auseinandersetzung 120 €, worauf die 50 € für die Erstberatung anzurechnen sind, so dass weitere Kosten entstehen in Höhe von 70 €.