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Pflichtverteidigung
In Strafverfahren trägt der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens nur dann, wenn er rechtskräftig verurteilt wird. Kommt es zu einem teilweisen oder gänzlichen Freispruch, werden die Kosten des Strafprozesses einschließlich der Kosten für den eigenen Verteidiger der Staatskasse auferlegt.
Das Strafprozessrecht sieht über diese Regelung hinaus noch die sogenannte "Notwendige Verteidigung" des Beschuldigten vor. Der Begriff der "Notwendigen Verteidigung" ist in der Bevölkerung als "Pflichtverteidigung" weit besser bekannt. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird dem Beschuldigten ein Strafverteidiger beigeordnet. Den Strafverteidiger kann sich der Beschuldigte selbst wählen. Die Kosten dieses notwendigen Strafverteidigers trägt dann zunächst die Staatskasse. Der Betroffene kann sich im Falle einer notwendige Verteidigung eines Strafverteidigers bedienen, der ihn im Strafverfahren vertritt, obwohl er die Verteidigung in der Hauptverhandlung mit eigenen Mittel nicht hätte finanzieren können.
Für Fragen zu dem Thema "Notwendige Verteidigung" stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.