Erbrecht Totenfürsorge

Bei der Totensorge geht es darum, was aus dem Leichnam wird, insbesondere wie er bestattet wird. Der Leichnam ist kein vermögenswertes Gut und somit nicht vererbbar. Das Recht am Leichnam geht nicht auf die Erben über. Die Totensorge steht vielmehr den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu. Das sind entsprechend den in ganz Deutschland praktisch inhaltsgleichen Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer in dieser Reihenfolge: Der Ehegatte, die volljährigen Kindern, die Eltern, die Großeltern, die Geschwister, die Enkelkinder.

Die Totensorge ist ein nichtvermögenswerter Bestandteil des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Die Totensorge darf nicht gegen den Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. Der Erblasser kann bestimmen, wie er bestattet werden möchte. Daran sind die Angehörigen gebunden. Wenn Sie eine bestimmte Form der Bestattung wünschen und nicht darauf vertrauen wollen, dass die nächsten Hinterbliebenen Ihren Wünschen entsprechend handeln, müssen Sie jemanden bestimmen, der Ihren Willen nach dem Tod durchsetzt. Sie können jemanden in einer über den Tod hinaus geltenden Vorsorgevollmacht dazu ermächtigen oder in einer speziellen Verfügung, die erst ab Tod und nur für die Bestattung gilt.

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