Arbeitsrecht Abmahnung

Abmahnungen erfolgen zur Vorbereitung einer Kündigung wegen Pflichtverstößen. Denn ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung in aller Regel unwirksam: nur bei Straftaten oder vergleichbar schwerwiegenden Pflichtverstößen kann ohne Abmahnung gekündigt werden.

Nicht jede arbeitsvertragliche Verletzung rechtfertigt eine Abmahnung. Vielmehr muss der Pflichtverstoß so schwerwiegend sein, dass er – nach Abmahnung - eine Kündigung rechtfertigen würde bzw. eine Vielzahl kleiner Pflichtverstöße, die in der Summe als Kündigungsgrund in Betracht kommen wie ständige Verspätungen. Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor dem Ausspruch der Abmahnung ist nicht erforderlich. Formvorschriften für Abmahnungen gibt es nicht. Eine Abmahnung kann daher auch mündlich ausgesprochen werden. Eine Abmahnung „gilt“ nur maximal 2 Jahre, eine Abmahnung wegen eines leichten Pflichtverstoßes kürzer. Das bedeutet, dass nach einer solchen Zeit auf eine solche Abmahnung keine Kündigung mehr gestützt werden kann.

Eine Kündigung kann nur auf Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverstöße gestützt werden. Es muss sich nicht um genau gleiche Pflichtverstöße handeln. Die Pflichtverstöße müssen aber dieselbe Ursache haben, z.B. beruhen Verspätungen und die Unterlassung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen, auf Unzuverlässigkeit und sind daher gleichartig.

Es gibt zahlreiche Gründe, die zur Unwirksamkeit einer Abmahnung führen können, z.B. formelle Mängel oder dass der abgemahnte Pflichtverstoß gar nicht begangen wurde oder zumindest nicht vom Arbeitgeber bewiesen werden kann.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Dann lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen sollten. Das ist aber nur ausnahmsweise der Fall. In aller Regel ist sinnvoll, den Streit über die Wirksamkeit erst und nur dann zu führen, wenn es auch zu einer auf diese Abmahnung gestützten Kündigung kommt. Denn wenn es gar nicht zu weiteren (vermeintlichen) Pflichtverstößen kommt, zumindest nicht in den nächsten zwei Jahren, hat sich die Abmahnung erledigt. Wenn man auf formelle Mängel hinweist, kann der Arbeitgeber eine formell wirksame Abmahnung nachschieben, denn Fristen gibt es nicht. Mit zunehmendem Zeitablauf wird es für den Arbeitgeber oft schwerer, den abgemahnten Sachverhalt zu beweisen.

Eine Abmahnung wird – im Unterschied zur Kündigung – keineswegs wirksam, wenn man sie nicht angreift.

Es kann aber Gründe geben, die Abmahnung anzugreifen. Z.B. dass Sie das abgemahnte Verhalten für rechtmäßig halten, sich weiter so verhalten wollen und geklärt haben möchten, ob Sie sich so verhalten dürfen oder sich damit eine Kündigung einhandeln. Oder Sie wollen gerade einen Streit eskalieren lassen, um das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung zu beenden. Oder Sie finden – auch noch nach Beratung und reiflicher Überlegung – sinnvoll, „klare Kante“ zu zeigen.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!

Sekretariat

Frau Akinci
Telefon 05231 56818-40
Fax 05231 56818-14
Hermannstraße 1
32756 Detmold