Arbeitsrecht Arbeitszeugnis

Als Arbeitnehmer haben Sie im bestehenden Arbeitsverhältnis nur dann einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn es triftige Gründe für dessen Erteilung haben, z.B. wenn ein langjähriger Vorgesetzter ausscheidet oder Sie die Tätigkeit wechseln und deshalb die Beurteilung der bisherigen Tätigkeit künftig erschwert ist. Bei Beendigung haben Sie einen Anspruch auf ein (End-) Zeugnis, und zwar auf ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis, das eine umfassende Leistungs- und Verhaltensbeurteilung umfasst.

Sie haben Anspruch darauf, dass die Formalien eingehalten werden. Das Zeugnis muss frei von Fehlern sein, d.h. von Rechtschreib-, Grammatik-, Zeichensetzungs- und Formulierungsfehlern, Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum müssen richtig sein. Das Zeugnis muss von der zuständigen Person des Arbeitgebers unterzeichnet werden. Es muss es frei von Verschmutzungen sein, darf nicht geknickt sein und muss ein harmonisches Schriftbild aufweisen. Die Tätigkeit muss beschreiben sein. Das Zeugnis muss eine wohlwollende Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten und die dieser zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen.

Dabei hat sich für die Leistung folgende Benotung eingebürgert:

  • stets zu unserer vollsten Zufriedenheit: sehr gut
  • stets zu unserer vollen Zufriedenheit: gut
  • zu unserer vollen Zufriedenheit: befriedigend
  • zu unserer Zufriedenheit: ausreichend

Bei der Verhaltensbeurteilung gibt es keine Noten, einige Bewertungen sind aber üblich und ein Abweichen wird als versteckte Kritik gewertet. So wird das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Kunden bewertet. Wird eine Gruppe ausgelassen oder wird die Reihenfolge geändert, bedeutet das Kritik.

Ganz wichtig ist die Schlussformel am Ende des Zeugnisses. In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine derartige Klausel hat, bislang wohl nicht. Das Fehlen deutet also darauf hin, dass eine positive Leistungs- und Verhaltensbeurteilung gerichtlich erzwungen wurde.

Beim Zeugnis ist wichtig, dass Sie sich nicht erst im Nachhinein darum kümmern. Es kann z.B. sinnvoll sein, dass Sie in guten Zeiten ein Zwischenzeugnis erbitten. Wenn sich später das Verhältnis verschlechtert, ist der Arbeitgeber in gewissem Maße an die einmal erfolgte Beurteilung gebunden.

Solange noch andere Punkte offen sind, die für den Arbeitgeber wirtschaftliche Bedeutung haben, insbesondere das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, lässt sich in einem Vergleich oft die Erteilung eines guten Zeugnisses unterbringen, ohne dafür ein Entgegenkommen erbringen zu müssen.

Wenn alles andere erledigt ist und es nur noch um das Zeugnis geht, haben Sie es schwerer, zumal die Rechtsprechung ein Befriedigend als Regelfall ansieht und der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, dass er besser war, um ein Gut oder Sehr gut beanspruchen zu können.

Sehr oft lässt sich allerdings auch im Nachhinein noch ein gutes Ergebnis erzielen und praktisch immer ein akzeptables. Denn den Arbeitgeber kostet es letztlich kein Geld, ein gutes Zeugnis zu erteilen. Wenn man es vorformuliert und deutlich macht, dass es sonst einen aufwendigen Streit gibt, werden Arbeitgeber praktisch immer kompromissbereit.

Im Hinblick auf die große Bedeutung des Arbeitszeugnisses für den weiteren Werdegang lohnt es sich unbedingt, sich rechtzeitig um das Zeugnis zu kümmern und ein erteiltes Zeugnis anwaltlich überprüfen zu lassen, zumal oft möglich ist, eine Nachbesserung zu erreichen.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!

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Frau Akinci
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