Architektenrecht Architekten­haftpflicht

Im Architektenhaftpflichtrecht geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen haftet (Planungsfehler, Fehler bei der Bauüberwachung).

Jeder Architekt ist berufsrechtlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung (zu bestimmten Mindestversicherungsbedingungen) abzuschließen und dauerhaft zu unterhalten.

Die Bearbeitung, Regulierung oder Ablehnung obliegt damit zunächst einmal der Versicherung des Architekten. Dieser kann selbst nur sehr eingeschränkt handeln, damit er seinen Pflichten als Versicherungsnehmer nachkommt. Im Rahmen des Versicherungsverhältnisses ist die Versicherung befugt, den Rechtsanwalt des Architekten auszuwählen.

Werden Sie als Architekt in Anspruch genommen, sollten Sie also zunächst Kontakt zu Ihrer Versicherung aufnehmen und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit dieser abstimmen.

Schadenssummen bei Architektenfehlern sind häufig hoch. Mitunter entsteht Streit zwischen dem Architekten und seiner Versicherung darüber, ob der Schaden von der Versicherung überhaupt übernommen werden muss, bzw. ob die Deckungssumme der Versicherung ausreicht. Dies ist dann ein Streit aus dem Bereich des Versicherungsrechts, welches von unserem Kollegen Paust als Fachanwalt für Versicherungsrecht bearbeitet wird.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!