Architektenrecht Architekten­honorar

Verstößt die Vergütungsabrede gegen zwingendes, d.h. nicht vertraglich abänderbares Recht, bleibt der Architektenvertrag im übrigen gleichwohl wirksam, das heißt, der Architekt muss die versprochene Leistung erbringen. An die Stelle der unwirksamen Honorarvereinbarung tritt dann die zwingende Honorarregelung der HOAI.

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