Arbeitsrecht Befristung

Arbeitgeber schließen befristete Arbeitsverträge ab, um den Kündigungsschutz zu verhindern. Gesetz und Rechtsprechung stellen hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Befristung. Wird die Befristungsabrede vom Gericht nicht anerkannt, d.h. als unwirksam angesehen, besteht das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort. Die Unwirksamkeit einer Befristung muss durch eine Klage geltend gemacht werden, die sogenannte Entfristungsklage. Diese Entfristungsklage ist jedoch fristgebunden. Spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages muss sie erhoben werden. Danach kann man die Unwirksamkeit einer Befristung nicht mehr geltend machen. Mit der Klageerhebung muss man aber nicht das Ende der Befristung abwarten, man kann schon vorher klagen.

Bei der Zulässigkeit einer Befristung wird zwischen einer Befristung mit oder ohne sachlichen Grund unterschieden. Eine Befristung ohne Sachgrund muss kalendermäßig bestimmt sein und zwar maximal bis zu zwei Jahren. Innerhalb einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren ist höchstens eine dreimalige Verlängerung möglich. Vor Abschluss des befristeten Arbeitverhältnisses darf mit demselben Arbeitnehmer noch kein Arbeitsverhältnis bestanden haben, egal wie lange es her ist. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Befristung unwirksam.

Bei einer Befristung mit Sachgrund gibt es keine starre Zeitgrenze und keine starre Begrenzung von Verlängerungen. Das Arbeitsverhältnis kann über zwei Jahre hinaus befristet werden und es kann öfter als dreimal verlängert werden. Im Gesetz sind die sachlichen Gründe beispielhaft aufgeführt, nämlich dass

  • der betriebliche Bedarf nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers Gründe liegen, die eine Befristung rechtfertigen,
  • im öffentlichen Dienst die Befristung haushaltsrechtlich erforderlich ist oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Der Arbeitgeber ist vor Gericht für die Befristungsgründe beweisbelastet, er muss die Gründe darlegen und auch beweisen. Das ist schwierig. Manchmal werden die Formalien nicht eingehalten. Auch mit Sachgrund kann man nicht beliebig oft verlängern und beliebig lange befristen. Eine genaue Grenze hat die Rechtsprechung allerdings nicht gezogen, 13 Befristungen über insgesamt 11 Jahre ist unwirksam, 4 Befristungen über 8 Jahre noch nicht. Oft bestehen sehr gute Möglichkeiten, gegen eine Befristung vorzugehen. Wenn der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert, sollten Sie die Wirksamkeit der Befristung anwaltlich überprüfen lassen. Überprüft wird immer nur die letzte Befristung. Wenn Sie Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der laufenden Befristung haben, sollten Sie diese überprüfen lassen, selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag befristet verlängert.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!

Sekretariat

Frau Akinci
Telefon 05231 56818-40
Fax 05231 56818-14
Hermannstraße 1
32756 Detmold