Erbrecht Behindertentestament

Eltern eines behinderten Kindes, das bereits jetzt oder jedenfalls vielleicht später einmal Sozialleistungen bezieht, haben das verständliche Anliegen, dem Kind selbst etwas von Todes wegen zukommen lassen zu wollen, nicht aber dem Kostenträger. Sie wollen nicht den Sozialleistungsträger entlasten, bis das Erbe verbraucht ist, sondern dem behinderten Kind über die Sozialleistungen hinaus etwas zukommen lassen, und zwar dauerhaft, und das, was bei dessen Tod übrig ist, für die anderen gesunden Kindern sichern.

Das ist möglich durch ein entsprechend formuliertes Testament, das man als Behindertentestament bezeichnet. So nennt man ein Testament, mit dem die Eltern den Zugriff des Sozialamts auf das Erbe des behinderten Kindes vermeiden.

Dafür muss man Vor- und Nacherbschaft anordnen sowie Testamentsvollstreckung. Menschen mit Behinderung beziehen oft Sozialleistungen, die einkommens- und vermögensabhängig sind. Ohne besondere testamentarische Regelungen würde das Erbe wirtschaftlich dem Sozialleistungsträger zufallen, da der behinderte Erbe, wenn der Schonbetrag (§ 90 SGB XII) überschritten ist, Selbstzahler wird, so dass er erst dann wieder Sozialhilfeleistungen erhält, wenn das Vermögen bis auf den Schonbetrag aufgebraucht ist.

Um das zu vermeiden, wird Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Der Behinderte wird nur Vorerbe und zunächst der überlebende Ehegatte und später die Geschwister werden als Nacherben eingesetzt. Das hindert den Zugriff auf das ererbte Vermögen. Daneben müssen die Eltern einen Dauertestamentsvollstrecker für den Erbteil des behinderten Kindes benennen. Dieser Testamentsvollstrecker lässt dem Behinderten den Erlös aus dem Erbe zukommen. Das hindert den Zugriff auf die Erlöse aus dem ererbten Vermögen, die sonst einzusetzende Einkünfte wären.

Neben den finanziellen Regelungen sollte auch die Betreuung des behinderten Kindes geklärt werden. Man sollte regeln, wer nach dem Tod der Eltern die Betreuung übernehmen soll und ihn dafür bedenken, z.B. als Nacherben.

In gleicher Weise kann man ein Testament errichten zugunsten von Personen, die Sozialleistungen nach dem SGB II, also Arbeitslosengeld II beziehen. Dann spricht man von einem Bedürftigentestament. Dabei gibt es oft einen wesentlichen Unterschied, nämlich dass der ALG-II-Bezug nur vorübergehend sein kann, weil der Erbe wieder einen Job findet oder Altersrente erhält. Für solche Fälle muss man die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie der Testamentsvollstreckung auf den Zeitraum des Sozialleistungsbezugs beschränken.

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