Erbrecht Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und als Erben des länger lebenden Ehegatten, d.h. als Schlusserben, die gemeinsamen Kinder einsetzen. Mit einem Berliner Testament sichern Sie den überlebenden Ehepartner, dem der Nachlass des erstversterbenden Ehepartners alleine zufällt. Sie vermeiden eine Erbengemeinschaft und auch, dass der Überlebende die Kinder auszahlen (und dafür wohlmöglich das Haus verkaufen) muss.

Das Berliner Testament entspricht heute den Vorstellungen der allermeisten Eheleute. Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Einsetzung der Kinder als Schlusserben ist auch einfach zu formulieren, das könnten Sie auch selbst in einem handschriftlichen Testament.

In einigen Punkten besteht aber Beratungsbedarf:
Das Pflichtteilsrecht der Kinder können Sie nicht ausschließen. Sie können aber durch eine Pflichtteilsstrafklausel der Geltendmachung des Pflichtteils entgegenwirken, siehe unten.

Unterschiedlich geregelt wird die Bindungswirkung: Ohne ausdrückliche Regelung ist eine Änderung der Schlusserbfolge nach dem Tode des anderen Ehegatten allein durch den überlebenden Ehegatten nicht mehr möglich. Das kann sich als ungünstig erweisen, wenn es nämlich für eine Testamentsänderung gute Gründe gibt, z.B. in der Person eines der Kinder (z.B. Pleite, Alkohol, Hartz IV) oder in der eigenen Lebenssituation: Wenn z.B. eines der Kinder zu Ihnen ziehen will und dieses Kind daher das Elternhaus bekommen soll, in das es vielleicht investieren muss. Andererseits können Sie aber auch gerade die Kinder absichern wollen, wenn Sie nämlich nicht wollen dass der Überlebende einen zweiten Ehegatten oder sonst wen anstelle der Kinder als Erben einsetzen kann. Insbesondere diese Frage, welches Maß von Bindung des überlebenden Ehegatten Sie wollen, sollten Sie mit einem Fachmann erörtern und von ihm umsetzen lassen. Sehr viele, die ein Berliner Testament selbst schreiben, bedenken dieses Problem gar nicht.

Bei manchen Konstellationen muss man besondere Regelungen aufnehmen:
Bei Patchwork-Familien passt das Berliner Testament nicht ohne zusätzliche Regelungen. Wenn Kinder unterschiedlich viel zu Lebzeiten bekommen haben, muss man hierzu etwas regeln, ebenso wenn eins der Kinder das Elternhaus übernehmen soll.

Und es gibt Konstellationen, in denen ein Berliner Testament nicht sinnvoll ist:
Steuerlich ist das Berliner Testament bei größeren Vermögen nicht sinnvoll, weil beim ersten Erbfall die Freibeträge der Kinder nicht ausgenutzt werden und im zweiten Erbfall das gesamte elterliche Vermögen vererbt wird. Wenn das Vermögen eines Ehegatten 500.000 € übersteigt oder das gemeinsame höher ist als 400.000 € pro Kind, verursacht ein Berliner Testament unnötige Erbschaftssteuer.

Pflichtteilsstrafklausel

Sie können die Geltendmachung des Pflichtteils unlukrativ machen, indem Sie ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils enterben. Eine solche Regelung ist stets empfehlenswert.

Sie können darüberhinaus noch denjenigen Abkömmlingen, die nach dem erstversterbenden Elternteil keinen Pflichtteil geltend machen, zusätzlich zu ihrem Erbteil nach dem überlebenden Elternteil Vermächtnisse nach dem erstversterbenden Elternteil in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile für den Fall zuwenden, dass ein anderer Abkömmling Pflichtteilsansprüche erhebt.

Dann wird der Nachlass des Letztversterbenden durch die gestundeten Vorausvermächtnisse der anderen Abkömmlinge gemindert, so dass der Pflichtteil desjenigen, der den Pflichtteil nach dem erstversterbenden geltend macht und dann ja nach dem Zweitversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält, geringer ausfällt.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!