Strafrecht Berufung, Revision

Wer in erster Instanz ein Urteil erhalten hat, mit dem er nicht zufrieden ist, hat die Möglichkeit gegen dieses Urteil Berufung oder Revision einzulegen. Die Frist zur Einlegung einer Berufung oder Revision beträgt 1 Woche ab Verkündung des Urteils. Die Verkündung erfolgt regelmäßig mündlich am letzten Tag des Strafverfahrens. Innerhalb dieser einwöchigen Frist muss unbedingt schriftlich oder bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts Berufung oder Revision eingelegt werden.

Eine Berufung ist dabei gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts, also bei Urteilen des Amtsgerichts möglich. Der Angeklagte kann bei amtsgerichtlichen Urteilen auch eine sog. Sprungrevision einlegen. Legt der Angeklagte rechtzeitig Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, so wird das Urteil nicht rechtskräftig und es folgt eine „neue“ Hauptverhandlung vor dem Landgericht mit einer neuen Beweisaufnahme und umfangreichen Möglichkeiten z.B. neue Zeugen zu hören oder andere Beweismittel einzuführen.

Wird gegen das Urteil des Amtsgerichts eine sog. Sprungrevision eingelegt, wird die Sache vor dem zuständigen OLG verhandelt. Bei der Revision wird das Urteil aber nur noch auf Rechtsmittel geprüft. Eine neue Beweisaufnahme erfolgt in der Regel grade nicht. Daher sind die Verteidigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Revision eingeschränkt.

Eine „normale“ Revision kann gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts geführt werden. Auch bei einer normalen Revision wird das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes kann dabei nicht erfolgen.

Sowohl in der Berufung als auch in der Revisionsinstanz besteht die Möglichkeit sich eines Pflichtverteidigers zu bedienen. Dieser kann dann die Berufung oder die Revision durchführen.

Wichtig ist bei jedem Rechtsmittel, dass der Betroffene auf die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist von einer Woche achtet. Sonst wird das ggf. falsche Urteil rechtskräftig. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Betroffene unverschuldet das Rechtsmittel nicht einlegen konnte, z.B. durch einen Unfall, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen und waren Sie mit Ihrem Verteidiger in der ersten Instanz nicht zufrieden, so sollten Sie über einen Wechsel des Verteidigers nachdenken. Ein neuer Verteidiger kann in der Berufung und Revision auf Verteidigungsansätze kommen, die der frühere Verteidiger ggf. nicht gesehen hat.

Grade die Durchführung einer Berufung und Revision kann nur von ausgewiesenen Strafrechtsexperten zuverlässig und erfolgsversprechend durchgeführt werden. In jedem Fall sollte nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht als Berufungs- und Revisionsverteidiger beauftragt werden. In umfangreichen Verfahren wegen Tötungsdelikten, Vermögensdelikten wie Raub, Erpressung oder Betrug, in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen und in umfangreichen Verfahren wegen sexuellem Missbrauch muss in kurzer Zeit eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Dies kann nur von einem erfahrenen Strafverteidiger geleistet werden, der schon eine Vielzahl von umfangreichen Revisionsverfahren erfolgreich durchgeführt hat.

Rechtsanwalt Dr. Pott hat als Fachanwalt für Strafrecht eine Vielzahl von Revisionen durchgeführt und den Mandanten so zu ihrem Recht verholfen. Falls auch Sie in Ihrer Berufung oder Revision von Dr. Pott vertreten werden wollen, bitten wir um möglichst unverzügliche Kontaktaufnahme, da hier jeder Tag wichtig sein kann.

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