Erbrecht Bestattungskosten
Weigern sich die Angehörigen, die Bestattung zu veranlassen, oder sind sie nicht schnell genug zu ermitteln, veranlasst das örtliche Ordnungsamt die Bestattung und stellt die Kosten den Erben oder sonst den Bestattungspflichtigen in Rechnung.
Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft muss die Kosten zahlen. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, begründet die Erbeinsetzung keine Haftung mehr für die Bestattungskosten.
Dann haften für die Beerdigungskosten die Bestattungspflichtigen. Wer das ist, regeln in ganz Deutschland praktisch inhaltsgleich die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Bestattungspflichtig sind in dieser Reihenfolge: Der Ehegatte, die volljährigen Kindern, die Eltern, die Großeltern, die Geschwister, die Enkelkinder.
Die Bestattungspflicht und damit die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde besteht, auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird.
Die Krankenkasse tritt nicht mehr ein. Es wird kein Sterbegeld mehr gezahlt.
Wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt das örtliche Sozialamt auf Antrag die „notwendigen“ Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein bestattungspflichtiger Angehöriger die Kostenerstattung verweigern. Fehlender Kontakt zum Verstorbenen entbindet nicht von der Bestattungspflicht, z.B. aber dass der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt wurde.
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