Strafrecht Bewährungsstrafe

Droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe, so ist der größte Wunsch des Angeklagten und das oberste Ziel der Verteidigung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verhindern. Dies ist der Fall, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine Bewährungsstrafe ist dabei von Gesetzes wegen möglich, wenn

  • eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ausgeurteilt wird, 
  • dem Angeklagten allein die Verurteilung zur Warnung dient und aufgrund einer positiven Sozialprognose davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Demnach muss in den Fällen mit dem Mandanten geklärt werden, ob eine Freiheitsstrafe droht und wie diese ggf. zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Hierzu muss zunächst erreicht werden, ggf. durch Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, dass eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ausgeurteilt wird. Sodann kann der Mandant entscheidend mithelfen. Je besser seine Sozialprognose ist, desto eher wird eine Bewährung bewilligt werden. Hat der Mandant eine Arbeitsstelle, hat er sich in Therapien begeben, hat er sich entschuldigt, hat er den Schaden wieder gut gemacht, wie ist sein Familienstand etc.? All dies sind Punkte, die ein Mandant zur Not bis zur Berufungsinstanz vorbringen kann und so eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe vermeiden kann.

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