Verkehrsrecht Drogenfahrt

Sie haben nach dem Konsum von Cannabis, Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt? Sie haben Ihren Führerschein bereits verloren oder werden ihn demnächst abgeben müssen? Es geht Ihnen darum, zu wissen, wie es weitergeht, was auf Sie zukommt und wie Sie sich verhalten sollten? Sie wollen die Zeit ohne Führerschein möglichst so kurz wie möglich halten, da Sie nicht auf Ihren Führerschein verzichten können?

Die Dunkelziffer bei Drogenfahrten ist extrem hoch. Es wird geschätzt, dass lediglich eine von 1000 Drogenfahrten entdeckt wird. Für den Betroffenen, der unter Einfluss von Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen am Steuer im Straßenverkehr erwischt worden ist, ist dies natürlich kein Trost. Gerade im Bereich Alkohol und Drogen am Steuer verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß. Jedem Verkehrsteilnehmer, der mit Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen im Blut am Steuer eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, droht ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren.

Auch wenn der Sachverhalt der Drogenfahrt, gerade wenn der Fahrer auf frischer Tat ertappt worden ist, oftmals klar ist, kann zu Gunsten des Mandanten viel erreicht werden. Nicht selten warten Betroffene jedoch tatenlos auf die Hauptverhandlung und stecken den Kopf in den Sand. In diesen Fällen muss der Betroffene damit rechnen, vor Gericht in einem sprichwörtlich kurzen Prozess eine Strafe mit entsprechend langer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheines zu bekommen.

Einfache Drogenfahrt ohne Unfall

Wurde der Betroffene erstmalig mit Drogen im Straßenverkehr erwischt und ist es zu keinem Unfall gekommen, so muss er mit einer Verurteilung wegen einer Drogenfahrt gemäß § 316 StGB rechnen. Er muss dann regelmäßig mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 12 bis 15 Monaten rechnen. Ist der Führerschein vorläufig sichergestellt oder Beschlagnahme worden, wird diese Zeit in die gesamte Sperrfrist mit eingerechnet. Im Gegensatz zur Fahrt unter Alkoholeinfluss gibt es keine absolute Fahruntüchtigkeit. Zu dem Nachweis von Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen muss daher auch noch der Nachweise der Fahruntüchtigkeit von den Ermittlungsbehörden geführt werden. Nur wenn beides sicher beweisbar ist, darf eine Verurteilung wegen einer Drogenfahrt erfolgen.

Zudem kommt eine Bestrafung dann nicht mehr in Betracht, wenn bestimmte Grenzwerte unterschritten worden sind. Die Grenzwerte stellen zwar ebenfalls keine verbindlichen Grenzwerte dar. Liegen die Blutwerte aber unter diesen Grenzwerten, dann wird man gute Argumente gegen eine Verurteilung vorbringen können.

Die Grenzwerte laut der sog. Grenzwertkommission betragen:

THC= 1 ng/ml
Morphin= 10 ng/ml
BZE= 75 ng/ml
XTC= 25 ng/ml
MDE= 25 ng/ml
Amphetamin= 25 ng/ml

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