Erbrecht Ehegattenerbrecht

Wenn es kein Testament gibt, erbt der Ehegatte nur, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt bestand und auch kein Scheidungsantrag vom Erblasser gestellt war und der Erblasser auch nicht in einem Scheidungsverfahren der Scheidung zustimmt hatte.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem ehelichen Güterstand und danach, wie nah die nächsten Hinterbliebenen mit dem Erblasser verwandt waren.

Sind neben dem Ehegatten Abkömmlinge des Erblassers erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte zu ¼. Sind neben dem Ehegatten Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern erbberechtigt, so erbt der Ehegatte zu ½. Weiter entfernte Verwandten des Erblassers erben nicht, wenn der Erblasser verheiratet war. Sind Cousins oder Cousinen die nächsten Verwandten, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Hinzu kommt beim gesetzlichen Güterstand ein Zuschlag von ¼, egal ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hatte.. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben Abkömmlingen zu ½ erbt und neben Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern zu ¾.

Auch wenn Gütertrennung vereinbart war, erbt der Ehegatte neben einem oder zwei Abkömmlingen genauso viel wie diese, also neben einem Kind zu ½ und neben zwei Kindern zu 1/3.

Daneben steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers der sogenannte "Voraus" zu, der größer oder kleiner, je nachdem mit wem zusammen der überlebende Ehegatte erbt.

Ist der überlebende Ehegatte neben Geschwistern, Eltern oder neben Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil der Hausrat und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Dazu gehören auch wertvolle Haushaltsgegenstände wie Gemälde und Antiquitäten, ebenso ein gemeinsam genutztes Auto, nicht persönliche Sachen des Erblassers wie Schmuck, beruflichen Zwecken dienende Sachen oder auch Münz-Briefmarken- oder sonstige Sammlungen.

Erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern, so gebühren ihm diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

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