Wohnungseigentumsrecht Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das oberste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist vergleichbar mit der Mitgliederversammlung eines Vereins. Die Versammlung dient der Information und Diskussion der Eigentümer. In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer über den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und über alle ihr rechtmäßig zugewiesenen Angelegenheiten. Die Entscheidungen werden in Form eines Beschlusses gefasst. Typischerweise sind Mehrheitsbeschlüsse ausreichend.
Die Einberufung von Eigentümerversammlungen obliegt grundsätzlich dem Verwalter. Dieser hat Form und Frist der Einberufung zu beachten und auch die Formalien der Durchführung einer Eigentümerversammlung.
Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Deshalb dürfen grundsätzlich nur Eigentümer teilnehmen. Bezüglich anderer Personen (Angehörige, rechtliche Berater, außenstehende Dritte) kann es Ausnahmeregelungen insbesondere in der Gemeinschaftsordnung geben. Im Rahmen der Eigentümerversammlung ist ein Protokoll zu führen, insbesondere hinsichtlich der gefassten Beschlüsse. Auch hier sind die Förmlichkeiten zu beachten.
Beschlüsse, sofern diese nicht nichtig sind, müssen innerhalb einer Anfechtungsfrist von einem Monat durch Erhebung einer Anfechtungsklage angefochten werden.
Ansonsten erwachsen die Beschlüsse in einer Art Rechtskraft, können dann also nicht mehr angegriffen werden.
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