Erbrecht Kinderlose Ehepaare

Kinderlose Ehegatten denken oft, sie würden sich auch ohne Testament gegenseitig allein beerben. Das ist falsch. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn kein Ehevertrag besteht, erbt der überlebende Ehegatte zu 3/4 und bei Gütertrennung sogar nur zu 1/2.

Daneben erben die Eltern oder, soweit diese vorverstorben sind, die Geschwister des Erblassers und soweit auch diese verstorben sind, Neffen und Nichten.

Nur wenn beim Tod des verstorbenen Ehegatten weder Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten noch Großeltern des verstorbenen Ehepartners leben, sondern erst Cousins oder Cousinen die nächsten Verwandten sind, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.

Kinderlosen Ehepaaren ist also unbedingt zu raten, ein Testament zu machen.

Zu beachten ist, dass die Eltern eines kinderlos Verstorbenen sogar einen Pflichtteilsanspruch haben. Bei den Eltern selbst ist vielleicht zu hoffen, dass sie den Pflichtteil nicht geltend machen. Wenn ein Elternteil einen Betreuer hat, ist der aber wohl verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch gelten d zu machen, insbesondere zur Deckung von Pflegekosten. Und wenn ein Elternteil innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verstirbt, wird der Pflichtteilsanspruch vererbt und die Geschwister können den ererbten Pflichtteilsanspruch geltend machen. Wenn man solche Pflichtteilsansprüche sicher ausschließen will, müssen die Eltern auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten; das bedarf der notariellen Form.

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