Erbrecht Erbschein

Der Erbschein ist die vom Amtsgericht ausgestellte Urkunde darüber, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt.

Ein Erbschein ist zum Nachweis der Erbenstellung in zahlreichen Erbfällen erforderlich, insbesondere für das Grundbuchamt und für Banken.

Wenn sich Grundvermögen im Nachlass befindet, verlangt das Grundbuchamt einen Erbnachweis, ebenso die Banken, außer bei kleinen Guthaben. Als Erbnachweis genügen ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag, wenn sich daraus die Erbfolge eindeutig ergibt. Ausnahmsweise ist das nicht der Fall, wenn z.B. eingewandt wird, dass der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig war, als er das Testament errichtete oder wenn das Grundbuchamt oder die Bank die testamentarische Regelung nicht als eindeutig ansieht. Wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig aus einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag ergibt, sondern aus einem handschriftlichen Testament oder aus der gesetzlichen Erbfolge, bedarf der Nachweis der Erbenstellung eines Erbscheins.

Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der Antrag muss beim Nachlassgericht oder bei einem Notar protokolliert werden. Die Gebühren sind bei Gericht und Notar gleich hoch.

Insbesondere wenn Sie Beratungsbedarf haben, sollten Sie zum Notar gehen, z.B.:

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie das Erbe überhaupt annehmen oder nicht vielleicht ausschlagen wollen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen. Wenn trotz der Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrages vom Grundbuchamt oder von einer Bank ein Erbschein verlangt wird, sollten Sie sich unbedingt an einen Notar wenden und zunächst klären, ob wirklich ein Erbschein verlangt werden kann.

Wenn Sie - insbesondere bei handschriftlichen Testamenten - nicht ganz sicher sind, wie die Regelungen zu verstehen sind, sollten Sie sich von einem Notar auch darüber beraten lassen, welche Auslegung des Testaments die für Sie sinnvollere ist.

Wenn außer dass Sie für die Eigentumsumschreibung einer Immobilie oder die Verfügung über ein Bankguthaben einen Erbschein benötigen, noch weitere Regelungen anstehen, ist sinnvoll, sich schon wegen des Erbscheinantrags an einen Notar zu wenden. Es kann z.B. sinnvoll sein, dass vor der Beantragung des Erbscheins ein Erbe das Erbe ausschlägt und man den Erbschein nur für den oder die anderen Erben beantragt.

Wenn man von Geschwistern, Onkel oder Tante erbt und nur einen geringen Steuerfreibetrag hat, kann sinnvoll sein, das Erbe zugunsten von Kindern auszuschlagen, damit dann mehrere Erben den Freibetrag haben.

Wenn z.B. bei einer Erbengemeinschaft ein Erbe die zum Nachlass gehörende Immobilie übernehmen will, können die anderen Erben ausschlagen, damit es keiner zusätzlichen Übertragung bedarf.

Oder wenn ein Erbe ausgezahlt werden soll, kann aus Kostengründen sinnvoll sein, dass er gegen Abfindung ausschlägt.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!