Erbrecht Erbteilung

Eine Erbengemeinschaft sollte sich um eine möglichst zügige Aufteilung des Nachlasses bemühen, zumal die Aufteilung der laufenden Nutzen und Lasten die Aufgabe immer schwieriger machen kann.

Für die Aufteilung gibt es gesetzliche Vorgaben:

Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Den Rest teilen sich die Miterben vorrangig anhand etwaiger testamentarischer Vorgaben und ansonsten im Verhältnis ihrer Erbteile.

Bei der Festlegung der jeweiligen Erbquoten können Anrechnungs- bzw. Ausgleichungspflichten z.B. wegen Schenkungen oder wegen besonderer Pflegeleistungen zu berücksichtigen sein. Wenn mehrere Kinder erben und unterschiedlich viel zu Lebzeiten von ihren Eltern bekommen haben, sind solche unterschiedlichen Vorempfänge auszugleichen, wenn kein Testament hinterlassen wurde oder in einem Testament alle Kinder gleichermaßen bedacht sind. Wenn Kinder in einem Testament unterschiedlich bedacht sind, geht das Gesetz davon aus, dass die Vorempfänge im Testament berücksichtigt sind. Wenn einzelne Miterben dem Erblasser besondere Pflegeleistungen erbracht haben, ist das bei der Teilung des Erbes ebenso zu berücksichtigen. Das gilt nur, wenn die Pflegeleistung nicht anderweitig angemessen entlohnt wurde, weder vom Erblasser noch von der Pflegekasse. Genauso sind sonstige besondere Leistungen zu berücksichtigen, z.B. Mithilfe im elterlichen Betrieb.

Wenn Eltern ein sogenanntes Berliner Testament hinterlassen haben, sind bei der Erbteilung nach dem zuletzt verstorbenen möglicherweise auch Zuwendungen des erstverstorbenen Ehegatten zu berücksichtigen.

Das Gesetz regelt, wie die unterschiedlichen Nachlassgegenstände aufzuteilen sind, Grundstücke z.B. indem sie im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden und der Erlös aufgeteilt wird.

Wenn sich die Erben nicht einigen, kann jeder Erbe auf Erbteilung klagen. Man kann nur eine Aufteilung des gesamten Nachlasses verlangen. Eine Teilerbauseinandersetzung kann man nicht einklagen. Man muss die Zustimmung zu einem Teilungsplan einklagen, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht und der alle testamentarischen und gesetzlichen Regelungen beachtet. Wenn der Plan auch nur in einem Punkt nach Auffassung des Gerichts falsch ist, kann man die Zustimmung nicht verlangen und die Klage wird abgewiesen. Bei einem umfangreichen Nachlass ist daher sehr schwierig, die Erbteilung gerichtlich zu erzwingen.

Sobald in einer Erbengemeinschaft Probleme entstehen, sollten Sie sich professioneller Hilfe bedienen. Sinnvoller Weise sollten Sie sich an einen Notar wenden, der Fachanwalt für Erbrecht ist. Der kann mit Ihnen erörtern, ob er als Notar versuchen soll, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen und zu beurkunden oder ob er Sie als Rechtsanwalt in einer streitigen Auseinandersetzung vertreten soll.

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