Erbrecht Geschiedenen-Testament

Mit dem Geschiedenentestament will man ausschließen, dass der Expartner auf dem Umweg über gemeinschaftliche Kinder doch noch erbt.

Das kann passieren, wenn erst Sie selbst sterben und dann auch noch ein gemeinschaftliches Kind vor dem Expartner verstirbt, ohne Nachkommen zu hinterlassen. Von Gesetzes wegen erbt dann Ihr Kind bei Ihrem Tod und bei dessen Tod der Expartner.

Das können Sie verhindern, indem Sie Kinder, die Sie gemeinsam mit einem Expartner haben, bedingt nur als Vorerben einsetzen. Nacherben sind z.B. die anderen Kinder oder andere Verwandte. Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird nur für den Fall angeordnet, dass das Kind kinderlos ist, da ja sonst Eltern nicht erben.

Nicht vergessen: Im Scheidungsfall sollten Sie auch etwaige zugunsten des Expartners errichtete Erklärungen widerrufen, z.B. die Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen oder Bausparverträgen und Vorsorge- und Bankvollmachten.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!