Baurecht Haftung des Bauunternehmers

Der Bauunternehmer hat dafür einzustehen, dass er ein mangelfreies Bauwerk erschafft. Die Gewährleistungsfrist beginnt typischerweise mit der Abnahme, ist abhängig von Vertragstyp und auch vom Vertragspartner. Sie kann sich beispielsweise bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft über sehr viele Jahre hinziehen, bzw. erst nach vielen Jahren überhaupt beginnen.

Der Bauunternehmer kann alle (als Generalunternehmer) oder auch einzelne Gewerke anbieten und ausführen. Oftmals korrespondiert die Haftung des Bauunternehmers mit Subunternehmern oder auch Planern.

Der beste Anspruch ist allerdings nur dann etwas wert, wenn er auch realisiert werden kann. Am Bau trifft die Haftung oftmals auf die Insolvenz. Dieses Risiko ist besonders für Bauherren nicht zu unterschätzen, weshalb insbesondere früh- bzw. vorzeitige Zahlungen tunlichst vermieden werden sollten.

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