Strafrecht Hausdurchsuchung

Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten stellt für diesen stets eine belastende Situation dar. Noch einschneidender sind jedoch Maßnahmen der Polizei wie die Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme von Beweismitteln beim Beschuldigten oder in dessen Umfeld. Grundsätzlich darf die Polizei bei einem entsprechendem Verdacht auch die Wohn- oder Geschäftsräume eines Verdächtigen durchsuchen.

§ 102 StPO regelt diesbezüglich:

»Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.«

Steht die Polizei vor der Tür und möchte das Haus durchsuchen, wird der Mandant häufig von der Situation überrascht. Grundsätzlich sollte er keine Angaben zur Sache machen und ggf. prüfen, ob ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Der Beschuldigte sollte sich bereits jetzt mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen klären. Eventuell kann der Strafverteidiger schon zur Durchsuchung hinzustoßen und in der Regel so bereits erste Informationen erhalten.

Haben die Polizeibeamten Beweismittel gefunden, so werden diese sichergestellt bzw. beschlagnahmt. In jedem Fall muss der Beschuldigte damit rechnen, dass die Gegenstände für längere Zeit entzogen werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist dann zu klären, wie mit den Gegenständen verfahren wird. Entweder sind sie wieder herauszugeben, zu vernichten oder werden eingezogen.

Falls bei Ihnen eine Hausdurchsuchung oder eine Beschlagnahme/Sicherstellung von Gegenständen erfolgte, ist zu prüfen, ob diese zu Recht erfolgte und wie ggf. gegen die Durchsuchung bzw. Beschlagnahme vorgegangen werden kann und welche Konsequenzen die Maßnahmen für den Mandanten bedeuten. In jedem Fall sollten sich Betroffene nunmehr unverzüglich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Wenn wir Sie vertreten sollen, bitten wir um möglichst schnelle Vereinbarung eines Besprechungstermins.

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