Erbrecht Nacherbfolge für einzelne Nachlassgegenstände

Bei der Nacherbfolge wird der Erblasser zunächst vom Vorerben beerbt. Beim Tod des Vorerben geht die Vorerbschaft an den vom ersten Erblasser eingesetzten Nacherben über, egal wie die Erbfolge nach dem Vorerben ist.

Wenn man Vermögen in der Familie halten will und vermeiden möchte, dass es nach dem Tod des eigenen Kindes ganz oder teilweise an dessen Ehegatten oder sonst wen fällt, ist die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft geboten: Vorerbe wird das Kind, Nacherben werden dessen Kinder.

Vor- und Nacherbschaft kann nur für das ganze Erbe angeordnet werden, nicht für einzelne Nachlassgegenstände. Oft soll aber nur bei bestimmten Gegenständen gesichert werden, dass sie in der Familie bleiben, insbesondere bei Immobilien wie dem Elternhaus oder einem Hof.

Dieses Problem kann man lösen:
Man muss alle Gegenstände, die nicht der Vor- und Nacherbschaft unterliegen sollen, aus der Erbschaft herausnehmen, indem man sie dem Vorerben als Vorausvermächtnis zuwendet. Der Vorerbe erhält im Wege des Vorausvermächtnisses den gesamten Nachlass bis auf den Nachlassgegenstand, der der Nacherbfolge unterliegen soll. Nur diesen erbt er, nur dieser unterliegt der Vor- und Nacherbfolge, alles andere erhält er als Vermächtnis, das nicht der Vor- und Nacherbschaft unterliegt.

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