Erbrecht Patchwork
Wenn beiden Eheleuten die Stiefkinder genauso nahe stehen wie die eigenen, kommt im Grundsatz ein Berliner Testament in Betracht, d.h. dass erst der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und dann alle Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben werden.
Hierdurch entstehen auch keine erbschaftsteuerlichen Nachteile, da alle Kinder - also auch die Stiefkinder - im Erbschaftsteuerrecht gleich behandelt werden (Stiefkinder sind in der Steuer-klasse I wie leibliche Kinder und haben den Freibetrag von 400.000 € wie leibliche Kinder).
Man sollte allerdings die Augen nicht davor verschließen, dass Blut dicker ist als Wasser und immer die Gefahr besteht, dass nach dem Tod des einen Ehegatten dem anderen die eigenen Kinder auf Dauer näher stehen als die Stiefkinder. Man sollte daher die Kinder des erstversterbenden Ehegatten davor schützen, dass der überlebende Ehegatte entgegen dem gemeinschaftlichen Testament die eigenen Kinder bevorzugt. Mindestens muss der überlebende Ehegatte hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung der Stiefkinder gebunden sein. Eine bindende Schlusserbeneinsetzung kann man theoretisch auch nicht durch lebzeitige Schenkungen an die eigenen Kinder unterlaufen, praktisch aber doch: Wenn z.B. Geld bar abgehoben wird, können die Stiefkinder nicht beweisen, dass es an die eigenen Kinder des Letztversterbenden verschenkt wurde. Man sollte daher überlegen, ob man die Kinder des Erstversterbenden noch stärker absichert.
Dafür empfiehlt sich eine Vor- und Nacherbenlösung. Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe eingesetzt und die Kinder des Erstversterbenden als Nacherben. Das wird im Grundbuch eingetragen und sichert die Kinder des Erstversterbenden im Hinblick auf Immobilien wirklich ab. Oder die Kinder des Erstversterbenden erhalten gleich dessen (hälftiges Mit-) Eigentum an Immobilien und der überlebende Ehegatte daran den Nießbrauch. Der überlebende Ehegatte kann die Vorerbschaft lebenslang nutzen, aber nicht über sie verfügen. Die eigenen Kinder des erstversterbenden Ehegatten sind sicher, dass sie mit dem Ableben des üblerlebenden Stiefelternteils das Vermögen ungeschmälert erhalten.
Mit einer möglichst guten Absicherung der Kinder des Erstversterbenden vermeidet man auch, dass diese ihren Pflichtteilsanspruch nach dessen Tod geltend machen.
Solche Regelungen sind erst recht geboten, wenn die persönlichen Verhältnisse zwischen den eigenen Kindern und dem Partner oder zwischen den eigenen Kindern und den Stiefkindern nicht gut sind.
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