Erbrecht Pflichtteilsanspruch bei Sozialleistungsbezug oder Insolvenz

Wenn der Pflichtteilsanspruch vom Schuldner nicht geltend gemacht wird, kann der Insolvenzverwalter nicht auf ihn zugreifen. Erst und nur wenn der Insolvenzschuldner den Pflichtteil verlangt hat, kann der Insolvenzverwalter vom Erben die Zahlung verlangen. Wenn der Insolvenzschuldner den Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht, ist das nicht angreifbar; er kann ihn verjähren lassen.

Demgegenüber stehen dem Pflichtteilsberechtigten keine Sozialleistungen mehr zu, wenn er einen Pflichtteilsanspruch hat. Soweit ALG II bezogen wird, geht der Pflichtteilsanspruch auf das Jobcenter über. Soweit Sozialhilfe bezogen wird, kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten.

Der Insolvenzschuldner und der Sozialleistungsempfänger können nicht nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erben auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten. Ein Verzicht gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten ist aber wirksam.

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