Strafrecht Pflichtverteidiger
Ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen und hat der Angeklagte noch keinen Rechtsanwalt beauftragt, so wird der Beschuldigte vom Gericht angeschrieben und aufgefordert einen Rechtsanwalt zu benennen. In diesem Fall sollte der Betroffene unverzüglich mit uns Rücksprache halten. In jedem Fall sollte ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden. Benennt der Betroffene keinen Rechtsanwalt, so wird das Gericht dem Betroffenen einen Rechtsanwalt aussuchen.
Das Problem: Das Gericht kann einen beliebigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beauftragen. Es gibt Rechtsanwälte, die Pflichtverteidigungen als willkommenes Zubrot annehmen und sich dann nicht um die Sache kümmern und sich mehr oder weniger passiv in die Hauptverhandlung setzen. Zudem besteht die Gefahr, dass das Gericht einen Rechtsanwalt auswählt, der sich nicht auf das Strafrecht spezialisiert hat.
Daher sollte Sie als Beschuldigter sofort nach der Aufforderung des Gerichts, einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger benennen und mit uns Kontakt aufnehmen. Wir werden die Angelegenheit dann mit Ihnen erörtern und Sie in der Sache beraten.
Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!
Ansprechpartner
Sekretariat
Frau Millinghaus
Telefon 05231 56818-42 Fax 05231 56818-14
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