Mietrecht Schönheitsreparaturen
Dieser Begriff ist unverständlich. Was sind überhaupt „Schönheitsreparaturen“? Das Streichen fällt ganz sicher darunter, das Abschleifen des Parketts nicht.
Bis vor einigen Jahren war zumindest klar, wer die Schönheitsreparaturen ausführen musste. Nach der gesetzlichen Regelung ist dies der Vermieter. Nach den vertraglichen Regelungen typischerweise der Mieter. Dann schaltete sich der Bundesgerichtshof ein und „kippte“ vieler der bis dahin üblichen Renovierungsklauseln. Stichworte wie „starrer Fristenplan“, „Abgeltungsklausel“, „Farbwahlklausel“, „Tapetenklausel“, „Handwerkerklausel“, „Endrenovierungsklausel“ stehen für eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die das Recht der Schönheitsreparaturen in den zurückliegenden Jahren völlig verändert haben.
In einer Vielzahl von Verträgen finden sich unwirksame Klausel, die dazu führen, dass Mieter weder zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, noch Zahlungen dafür leisten müssen und sogar oftmals ihrerseits Erstattungsansprüche für durchgeführte Schönheitsreparaturen haben, die allerdings einer kurzen Verjährung von 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses unterliegen.
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