Erbrecht Sozialhilfeempfänger als Erblasser
Sozialhilfeempfänger haben i.d.R. nichts zu vererben. Das kann insbesondere dann aber doch der Fall sein, wenn sie Schonvermögen hatten. Für die Sozialhilfe der letzten 10 Jahre haftet bis auf einen geringen Freibetrag in Höhe von 2.292 € das Erbe einschließlich der Nachlassgegenstände, die beim Sozialhilfebezieher Schonvermögen waren.
Die Erben des Sozialhilfeempfängers müssen daher dem Sozialleistungsträger die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre ersetzen. Die Haftung ist dabei aber auf den Wert des Nachlasses abzüglich 2.292 € beschränkt.
Hat der Ehegatte oder ein Verwandter mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn bis zu seinem Tod gepflegt, steigt der Freibetrag für ihn als Erben auf 15.340 €.
Die Erben müssen aber nur für die Sozialhilfeleistungen, die rechtmäßig erbracht wurden, erstatten. Es besteht also keine Erbenhaftung, wenn die Sozialhilfe zu Unrecht gewährt wurde, z.B. weil ein unangemessen großes Eigenheim des Sozialhilfebeziehers vorhanden war.
Beim Wert des Nachlasses sind die zum Nachlass gehörenden Schulden zu berücksichtigen, ebenso die Beerdigungskosten, nicht aber Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse.
Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Sterbefall.
Wenn das Sozialamt einen solchen Rückforderungsanspruch gegen Sie geltend macht, sollten Sie unbedingt anwaltlich prüfen lassen, ob die Forderung - auch der Höhe nach - berechtigt ist.
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