Erbrecht Testierfähigkeit

Viele denken erst spät daran, ein Testament zu machen. Oft ist die Frage, ob es zu spät ist, weil derjenige nicht mehr testierfähig ist und somit ein Testament unwirksam wäre.

Die Testierfähigkeit setzt zweierlei voraus: Zum Einen dass man weiß was man will und zum Anderen, dass man ausreichend überblickt, was man tut.

Bei zunehmender Demenz ist irgendwann die Grenze überschritten. Es fehlt dann oft nicht an der ersten Voraussetzung. Viele wissen noch, was sie wollen, manche werden sogar starrsinnig. Ab einem gewissen Ausmaß der geistigen Defizite spricht man jedenfalls mittelgradig Demenzkranken aber ab, dass sie ihre Entscheidungen ausreichend überblicken.

Beweisbelastet ist bei der Frage der Testierfähigkeit derjenige, der sie bestreitet. Nur wenn im Streitfall das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens die Testierunfähigkeit feststellt, ist das Testament unwirksam, sonst gilt es. Ob ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass der Testierende mit Sicherheit aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, selbstbestimmt zu handeln und freie Entscheidungen zu treffen, hängt außer vom tatsächlichen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch ganz wesentlich davon ab, wie gut dieser im Nachhinein festgestellt werden kann. Dabei werden vorrangig ärztliche, möglichst fachärztliche Dokumentationen zugrunde gelegt oder ähnlich professionelle Feststellungen wie die von Mitarbeitern der Pflegekasse, die die Pflegestufe ermittelt haben o.ä.. Erscheint eine Testierunfähigkeit nur möglich, kann sie aber nicht sicher festgestellt werden, ist ein Testament wirksam.

Betreute sind grundsätzlich testierfähig. Nur weil jemand unter Betreuung steht, ist er noch nicht daran gehindert, ein Testament zu errichten. Durch die Betreuung verliert man nicht seine Testierfähigkeit. Bei Betreuten ist allerdings der Gesundheitszustand in der Betreuungsakte i.d.R. gut dokumentiert, so dass eine etwaige Testierunfähigkeit i.d.R. auch gerichtlich festgestellt werden kann.

Ist ein Testament wegen Demenz nichtig, gilt ein älteres Testamente weiter. Gibt es kein älteres Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.

In Zweifelsfällen kann man ein Testament errichten und es darauf ankommen lassen, ob jemand die Testierfähigkeit bestreitet und ob das Gericht sie dann auch feststellen kann. Oder man kann vorab einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie konsultieren und sich von ihm die Testierfähigkeit attestieren lassen, wenn er zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt. An einem solchen Attest wird ein Gericht kaum vorbeikommen.

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