Verkehrsrecht Trunkenheitsfahrt

Wurde der Betroffene erstmalig mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt und ist es zu keinem Unfall gekommen, so muss er mit einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB rechnen. Er muss dann regelmäßig mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 12 bis 15 Monaten rechnen. Ist der Führerschein vorläufig sichergestellt oder Beschlagnahme worden, wird diese Zeit in die gesamte Sperrfrist mit eingerechnet.

Ist es während der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall gekommen, wird die Anklage gegebenenfalls auf Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB lauten. Bei einer Verurteilung gemäß § 315c StGB muss der Angeklagte mit einer Geldstrafe in Höhe von circa 60 bis 90 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 15 bis 18 Monaten rechnen, wenn er erstmalig auffällig geworden ist.

Zudem droht in einigen Fällen, dass die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung des Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU verlangt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene mit mehr als 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt erwischt worden ist. Mit einer MPU muss auch derjenige rechnen, der bereits des Öfteren im Straßenverkehr auffällig geworden ist.

Sobald in Betracht gezogen werden muss, dass vor einer Wiedererteilung des Führerscheins gegebenenfalls eine MPU absolviert werden muss, so sollte der Betroffene sich rechtzeitig damit auseinander setzen, welche Schritte er jetzt unternehmen muss, um schnellstmöglich seinen Führerschein sicher wiederzuerlangen.

Bei einer Trunkenheitsfahrt sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, die Sperrfrist zu reduzieren, eine Verurteilung gemäß § 315c StGB zu vermeiden, bestimmte Kraftfahrzeuge von der Sperrfrist ausnehmen zu lassen und welche Schritte dafür notwendig sind. Gerade bei einer Trunkenheitsfahrt kann der Betroffene die Auswirkungen einer Verurteilung erheblich reduzieren, wenn er sich rechtzeitig und umfassend informiert und die richtigen Schritte einleitet. Der Betroffene sollte daher in jedem Fall seine Chancen kennen und sie nutzen.

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Schon bei einfachen Trunkenheitsfahrten von wenigen Promille droht der Entzug Ihres Führerscheines! Auch wenn Sie keinen Unfall gehabt haben oder erstmalig aufgefallen sind, müssen Sie mit ernsten Folgen für Ihre Fahrerlaubnis rechnen!

Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss schon ab 0,5 Promille drohen mehrmonatige Fahrverbote, der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis, Sperrfristen von bis zu fünf Jahren und die Anordnung einer MPU! Selbst bei einfachen Verstößen drohen daher erhebliche Konsequenzen.

Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB. § 316 StGB regelt die „einfache“ Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist.

Sprechen Sie uns einfach an. Wir regeln das für Sie!